Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL)

Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindem (§§ 1, 12 SGB V). Der Inhalt der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechnungsfähigen Leistungen ist im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abschließend beschrieben.

Die GKV-Leistungen dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können die Versicherten nicht beanspruchen, dürfen die Ärzte nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

Privatärztlich abrechnungsfähig sind Leistungen, die der Arzt erbringt und die nicht oder noch nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind (Individuelle Gesundheitsleistungen, IGeL). IGeL gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherungen, werden vom Patienten gewünscht (nachgefragt) und sollen ärztlich empfehlenswert, zumindest aber ärztlich vertretbar sein. Vor der Erbringung einer solchen ärztlichen Leistung hat der Arzt den Patienten hierzu zu beraten und darüber aufzuklären, dass die Bezahlung durch die Krankenkasse nicht übernommen wird. Der Patient muss danach der privatärztlichen Leistungserbringung zustimmen und eine entsprechende Vereinbarung zur Inanspruchnahme individueller Gesundheitsleistungen unterzeichnen.